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Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie

Der Regionale Planungsverband Westmecklenburg schreibt seit 2013 das Kapitel 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM) fort. Die Teilfortschreibung beinhaltet Festlegungen zur räumlichen Steuerung der zukünftigen Energieversorgung in der Planungsregion Westmecklenburg, dazu gehören auch die Windenergiegebiete.

Die Teilfortschreibung muss den seit 2022 geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen. Die bundesgesetzlichen Vorgaben wurden durch das Land Mecklenburg-Vorpommern ergänzt und konkretisiert. So wurden landesweit einheitliche, verbindliche Ausweisungskriterien sowie regionalisierte Flächenbeitragswerte festgelegt. Auf dieser Basis hat der Regionale Planungsverband Westmecklenburg im Juli 2023 ein „Planungskonzept für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie in Westmecklenburg“ verabschiedet und beschlossen, bis 2027 insgesamt 2,1 % seiner Regionsfläche für die Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen.

Die im Jahr 2021 durchgeführte Öffentlichkeitsbeteiligung zum 3. Entwurf wurde aufgrund der o.g. gesetzlichen Änderung beendet. Die zusammenfassende Bewertung der wesentlichen Argument und deren Auswirkungen sind in der Beteiligungsdokumentation aufbereitet.

Am 24.04.2024 hat die Verbandsversammlung beschlossen, den 4. Entwurf  einschließlich Umweltbericht für die Öffentlichkeitsbeteiligung freizugeben. Zudem soll im Rahmen der 4. Beteiligungsstufe geprüft werden, unter welchen Bedingungen und mit welchen Regularien die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie in einem Schritt derart erfolgen kann, dass eine Gebietskulisse von 2,1 % der Regionsfläche in einem Schritt ausgewiesen wird, deren In-Kraft-Treten jedoch zeitlich zu staffeln: zunächst 1,4 % bis 2027 und weitere 0,7 % bis 2032.

Die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde vom 19.06.2024 bis zum 15.09.2024 durchgeführt.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang: Übergeordnete globale, bundes- oder landespolitische Fragestellungen, wie z.B. das Erfordernis der Energiewende oder die Höhe der Einspeisevergütung können nicht mittels der Teilfortschreibung diskutiert, bearbeitet oder geändert werden. Das gilt auch für Fragestellungen, die im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene behandelt und geregelt werden, wie z.B. Schatten, Schall, konkrete Abstände zur Wohnbebauung und zu Verkehrsinfrastrukturen, Anlagensicherheit, etc. – auf all diese Themen hat die Regionalplanung keinen Einfluss.

4. Entwurf

Beteiligungszeitraum: 19.06.2024 bis 15.09.2024
eingereichte Stellungnahmen: offen

Beteiligungsunterlagen

verfahrensbegleitende Informationen

3. Entwurf

Beteiligungszeitraum: 31.08.2021 bis 02.11.2021
eingereichte Stellungnahmen: ca. 1.200 Einwendungen

Beteiligungsunterlagen

verfahrensbegleitende Informationen

Abwägung

Aufgrund der Beendigung der dritten Beteiligungsstufe erfolgte eine zusammenfassende Bewertung der wesentlichen Argumente und deren Auswirkungen.

2. Entwurf

Beteiligungszeitraum: 02/2019 bis 05/2019
eingereichte Stellungnahmen: mehr als 2.500 Einwendungen

Beteiligungsunterlagen

Abwägung

Abwägungsdokumentation 2. Entwurf Teilfortschreibung


1. Entwurf

Beteiligungszeitraum: 02/2016 bis 05/2016
eingereichte Stellungnahmen: mehr als 2.800 Einwendungen

Abwägungsdokumentation 1. Entwurf Teilfortschreibung

Beurteilung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen

Die Zulässigkeit von raumbedeutsamen Windenergieanlagen wird im Rahmen eines Fachplanungsverfahrens geprüft. Geht es um die konkrete Errichtung von Windenergieanlagen, führt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) auf Antrag des Investors ein Genehmigungsverfahren auf Basis des Bundesimmissionsschutzgesetzes durch. Geht es um die Ausweisung einer Sonderbaufläche für Windenergie, führt die Gemeinde ein Bauleitplanverfahren auf Basis des Baugesetzbuches durch.

In beiden Fällen werden zahlreiche Aspekte des Vorhabens im Detail geprüft und mehrere Behörden beteiligt, häufig außerdem die Öffentlichkeit.

Die Beurteilung der raumordnungsrechtlichen Zulässigkeit in diesen Verfahren obliegt dabei dem Amt für Raumordnung und Landesplanung Westmecklenburg (AfRL WM) als staatliche Behörde. Rechtsgrundlage dafür ist § 10 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 LPlG M-V.

Maßstab der Beurteilung von Windenergievorhaben durch das AfRL WM sind die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung.

Da im Ergebnis der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15. November 2016 – 3 L 144/11 das RREP WM von 2011 hinsichtlich der Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen insgesamt unwirksam ist, sind diesbezüglich keine verbindlichen Ziele der Raumordnung vorhanden, die der geplanten Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehen.

Mangels einer berücksichtigungsfähigen Konzentrationsflächenplanung oder einer verfestigten belastbaren Vorstufe (Ziele in Aufstellung) können der Errichtung von Windenergieanlagen in Westmecklenburg gegenwärtig durch das AfRL WM keine Belange der Raumordnung entgegengehalten werden. Damit greift aktuell § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, die sogenannte Privilegierung im Außenbereich.