Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie
Der Regionale Planungsverband Westmecklenburg schreibt seit 2013 das Kapitel 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM) fort. Die Teilfortschreibung beinhaltet Festlegungen zur räumlichen Steuerung der zukünftigen Energieversorgung in der Planungsregion Westmecklenburg, dazu gehören auch Gebiete für die Nutzung der Windenergie. Ende des Jahres 2021 wurde die Öffentlichkeitsbeteiligung zum 3. Entwurf durchgeführt.
Die neuen bundesgesetzlichen Rahmenbedingungen aus dem Jahr 2022 verändern die Anforderungen an die Teilfortschreibung des Kapitels Energie grundlegend: Die erneuerbaren Energien müssen einen sehr hohen Stellenwert in allen Abwägungsentscheidungen erhalten. Gleichzeitig müssen flächenmäßige Zielmarken (in M-V bspw. 2,1 % der Landesfläche) erreicht werden. Im Ergebnis kann die Abwägung der Einwendungen und Hinweise der 3. Stufe der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht mehr auf Basis der alten Gesetzesgrundlagen erfolgen.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern ist gegenwärtig dabei, die neuen bundesweiten Vorgaben auf Landesebene zu untersetzen. Dies erfolgt u.a. mittels landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien im Rahmen eines Windenergieerlasses. Der Erlass bildet die Basis für die zukünftige Planung der Windenergiegebiete durch den Regionalen Planungsverband.
Der erste Teil des Erlasses mit landesweiten Ausschlusskriterien für besondere Schutzgüter ist bereits vom Kabinett beschlossen und wurde am 20. Februar 2023 im Amtsblatt M-V veröffentlicht. Die Veröffentlichung des zweiten Teils mit den Abwägungskriterien steht gegenwärtig noch aus.
Auf der Grundlage des Erlasses wird der Regionale Planungsverband die Teilfortschreibung Energie weiterführen (siehe Beschluss VV-08/22 der 68. Verbandsversammlung am 30.11.2022) und voraussichtlich Ende des Jahres einen neuen Entwurf der Windenergiegebiete vorlegen, der den aktuellen Anforderungen entspricht.
Beschlossen hat die Verbandsversammlung bereits, dass der Flächenbeitragswert von mindestens 2,1 % der Regionsflächen bis spätestens Ende 2027 in einem Schritt erzielt werden soll. Das gesamträumlich-schlüssige Planungskonzept wird demnach dergestalt modifiziert, dass der Flächenbeitragswert realisiert werden kann. In einem Zwischenschritt soll die Verbandsversammlung auf ihrer nächsten Sitzung am 05.07.2023 über die Grundzüge der Planung befinden. Vor dieser richtungsweisenden Entscheidung sind Gespräche mit der Geschäftsstelle zu möglichen Kriterien, Potenzialflächen oder gar neuen Windenergiegebieten nicht zielführend.
Die Abwägung der Stellungnahmen aus der dritten Stufe der Öffentlichkeitsbeteiligung wird auf Basis des neuen Entwurfes des Kapitels 6.5 Energie einschließlich des Planungskonzeptes und der Gebietskulisse der Windenergiegebiete abgeschlossen. Es wird sich mindestens eine weitere Beteiligungsstufe anschließen.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang: Übergeordnete globale, bundes- oder landespolitische Fragestellungen, wiez.B. das Erfordernis der Energiewende oder die Höhe der Einspeisevergütung können nicht mittels der Teilfortschreibung diskutiert, bearbeitet oder geändert werden. Das gilt auch für Fragestellungen, die im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene behandelt und geregelt werden, wie z.B. Schatten, Schall, konkrete Abstände zur Wohnbebauung und zu Verkehrsinfrastrukturen, Anlagensicherheit, etc. – auf all diese Themen hat die Regionalplanung keinen Einfluss.
3. Entwurf
Beteiligungszeitraum: 31.08.2021 bis 02.11.2021
eingereichte Stellungnahmen: ca. 1.200 Einwendungen
Beteiligungsunterlagen
- PDF-Datei: (597 kB)
- PDF-Datei: (17.2 MB)
- PDF-Datei: (10 MB)
- PDF-Datei: (4.1 MB)
verfahrensbegleitende Informationen
- ZIP-Datei: (196 kB)
- PDF-Datei: (39.2 MB)
- PDF-Datei: (3.5 MB)
- ZIP-Datei: (10.1 MB)
- PDF-Datei: (34.1 MB)
- PDF-Datei: (751 kB)
2. Entwurf
Beteiligungszeitraum: 02/2019 bis 05/2019
eingereichte Stellungnahmen: mehr als 2.500 Einwendungen
Beteiligungsunterlagen
- PDF-Datei: (618 kB)
- PDF-Datei: (5.7 MB)
- PDF-Datei: (3.3 MB)
- PDF-Datei: (3.8 MB)
- PDF-Datei: (3.1 MB)
- PDF-Datei: (48.1 MB)
Abwägung
- PDF-Datei: (334 kB)
- PDF-Datei: (1.3 MB)
- PDF-Datei: (615 kB)
- PDF-Datei: (3.2 MB)
- PDF-Datei: (550 kB)
Abwägungsdokumentation 2. Entwurf Teilfortschreibung
1. Entwurf
Beteiligungszeitraum: 02/2016 bis 05/2016
eingereichte Stellungnahmen: mehr als 2.800 Einwendungen
- PDF-Datei: (16.7 MB)
Beurteilung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen
Die Zulässigkeit von raumbedeutsamen Windenergieanlagen wird im Rahmen eines Fachplanungsverfahrens geprüft. Geht es um die konkrete Errichtung von Windenergieanlagen, führt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) auf Antrag des Investors ein Genehmigungsverfahren auf Basis des Bundesimmissionsschutzgesetzes durch. Geht es um die Ausweisung einer Sonderbaufläche für Windenergie, führt die Gemeinde ein Bauleitplanverfahren auf Basis des Baugesetzbuches durch.
In beiden Fällen werden zahlreiche Aspekte des Vorhabens im Detail geprüft und mehrere Behörden beteiligt, häufig außerdem die Öffentlichkeit.
Die Beurteilung der raumordnungsrechtlichen Zulässigkeit in diesen Verfahren obliegt dabei dem Amt für Raumordnung und Landesplanung Westmecklenburg (AfRL WM) als staatliche Behörde. Rechtsgrundlage dafür ist § 10 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 LPlG M-V.
Maßstab der Beurteilung von Windenergievorhaben durch das AfRL WM sind die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung.
Da im Ergebnis der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15. November 2016 – 3 L 144/11 das RREP WM von 2011 hinsichtlich der Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen insgesamt unwirksam ist, sind diesbezüglich keine verbindlichen Ziele der Raumordnung vorhanden, die der geplanten Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehen.
Mangels einer berücksichtigungsfähigen Konzentrationsflächenplanung oder einer verfestigten belastbaren Vorstufe (Ziele in Aufstellung) können der Errichtung von Windenergieanlagen in Westmecklenburg gegenwärtig durch das AfRL WM keine Belange der Raumordnung entgegengehalten werden. Damit greift aktuell § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, die sogenannte Privilegierung im Außenbereich.