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Photovoltaik

Hinweise für Gemeinden in Westmecklenburg zur Planung von Solar-Freiflächenanlagen

Aktuell besteht eine hohe Nachfrage nach Flächen für die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen, stellenweise auch Solarthermieanlagen. Zahlreiche Gemeinden und Flächeneigentümer erhalten entsprechende Standortanfragen. Oftmals werden dadurch Fakten geschaffen, mit der Folge, dass

  • für die Gemeinden selbst kaum noch eigene Handlungsspielräume verbleiben,
  • nicht immer die naturverträglichsten Standorte bebaut werden und
  • die Akzeptanz der Bevölkerung vor Ort leidet.

Das wird auch in den nächsten Jahren so bleiben, denn sowohl die installierten Leistungen als auch die erzeugten Strommengen aus Photovoltaik sollen binnen weniger Jahre verdreifacht werden („Osterpaket“, „Sommerpaket“). Großanlagen für Solarthermie sind in Westmecklenburg zwar noch die Ausnahme, aber möglicherweise rückt auch dieser Markt stärker in das Blickfeld von Investoren und Gemeinden. Ferner werden möglicherweise Sonderformen wie Agri-PV, Anlagen in Mooren und schwimmende Anlagen an Bedeutung gewinnen.
Vielen Bürgermeistern und Gemeindevertretern ist es daher ein Anliegen, die kommunale Standortsuche von Solar-Freiflächenanlagen stärker proaktiv zu steuern und frühzeitig die Anlagenerrichtung auf geeignete Standortflächen zu lenken. Die nachfolgenden Informationen sollen dazu dienen, den Kommunen eine Hilfestellung an die Hand zu geben, welche Auswahlkriterien für die Standortauswahl zugrunde gelegt werden können und welche kommunalplanerischen Steuerungsmöglichkeiten existieren.

Ebene Landesplanung

Im aktuellen Landesraumentwicklungsprogramm M-V ist als Ziel der Raumordnung geregelt, dass landwirtschaftlich genutzte Flächen nur in einem Streifen von 110 Metern beiderseits von Autobahnen, Bundesstraßen und Schienenwegen für Freiflächenphotovoltaikanlagen in Anspruch genommen werden dürfen (Programmsatz 5.3 (9)). Ferner sollen sie verteilnetznah insbesondere auf Konversionsstandorten, stillgelegten Deponien oder Deponieabschnitten und auf versiegelten Flächen errichtet werden.

Ziele der Raumordnung sind endabgewogen und damit einer weiteren Abwägung nicht mehr zugänglich. Das heißt auf den genannten Flächen sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung erfüllt, die Gemeinde kann sofort in die Bauleitplanung einsteigen.

Das gesetzliche Instrument der Zielabweichung bietet die Möglichkeit, außerhalb der genannten Flächen zügig auf die erforderliche Flächenbereitstellung hinzuwirken, ohne dass eine zeitaufwändigere Fortschreibung des LEP abgewartet werden muss.

Die folgende Matrix ist eine Beurteilungshilfe der Verwaltung (hier: oberste Landesplanungsbehörde) zur Durchführung von Zielabweichungsverfahren und kann gleichzeitig den Gemeinden und Investoren als Orientierung für die Auswahl von Flächen dienen.

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V


Ebene Regionalplanung

Gemäß regionalplanerischer Vorgabe sollen für Solar-Freiflächenanlagen insbesondere bereits versiegelte und vorbelastete Flächen oder geeignete Konversionsflächen genutzt werden (RREP WM 2011; Teilfortschreibung Kapitel 6.5 Energie 2021).

Teilfortschreibung RREP WM 2011, Kap. Energie

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