Ebene Landesplanung
Im aktuellen Landesraumentwicklungsprogramm M-V ist als Ziel der Raumordnung geregelt, dass landwirtschaftlich genutzte Flächen nur in einem Streifen von 110 Metern beiderseits von Autobahnen, Bundesstraßen und Schienenwegen für Freiflächenphotovoltaikanlagen in Anspruch genommen werden dürfen (Programmsatz 5.3 (9)). Ferner sollen sie verteilnetznah insbesondere auf Konversionsstandorten, stillgelegten Deponien oder Deponieabschnitten und auf versiegelten Flächen errichtet werden.
Ziele der Raumordnung sind endabgewogen und damit einer weiteren Abwägung nicht mehr zugänglich. Das heißt auf den genannten Flächen sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung erfüllt, die Gemeinde kann sofort in die Bauleitplanung einsteigen.
Das gesetzliche Instrument der Zielabweichung bietet die Möglichkeit, außerhalb der genannten Flächen zügig auf die erforderliche Flächenbereitstellung hinzuwirken, ohne dass eine zeitaufwändigere Fortschreibung des LEP abgewartet werden muss.
Die folgende Matrix ist eine Beurteilungshilfe der Verwaltung (hier: oberste Landesplanungsbehörde) zur Durchführung von Zielabweichungsverfahren und kann gleichzeitig den Gemeinden und Investoren als Orientierung für die Auswahl von Flächen dienen.
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V