Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie
Seit dem 05.12.2025 ist die Teilfortschreibung des Kapitels Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM) in Kraft. Die Teilfortschreibung beinhaltet Festlegungen zur räumlichen Steuerung der zukünftigen Energieversorgung in der Planungsregion Westmecklenburg, dazu gehört auch die Festlegung von mindestens 1,4 % der Regionsfläche als Vorranggebiete für Windenergie.
Mit Inkrafttreten der Teilfortschreibung des Kapitels Energie wurde zugleich das Erreichen des ersten Flächenbeitragswerts nach § 3 Windenergieflächenbedarfsgesetz in Verbindung mit § 9a Landesplanungsgesetz festgestellt.
Teilfortschreibung Kapitel 6.5 RREP WM
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Geodaten VR Wind
Hier können die Geodaten der festgelegten Vorranggebiete Windenergie im Shape-Format heruntergeladen werden. Bei Verwendung der Shape-Datei für kartografische Auswertungen und Abbildungen ist der Festlegungsmaßstab von 1 : 100.000 des Regionalen Raumentwicklungsprogramms zu beachten. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur die gedruckte Karte im Maßstab 1 : 100.000 rechtsverbindlich ist.
Beurteilung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen
Innerhalb der ausgewiesenen Vorranggebiete Windenergie (VR Wind) gelten Windenergieanlagen (WEA) als privilegierte Vorhaben und können nach Maßgabe des § 35 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zugelassen werden.
Außerhalb der VR Wind gelten WEA als nicht-privilegierte Vorhaben und sind nach den Maßgaben des § 35 Abs. 2 i.V.m. § 249 Abs. 2 BauGB nur in wenigen Einzelfällen zulassungsfähig.
Repowering-Vorhaben im Sinne des § 16b Abs. 1 und Abs. 2 BImSchG gelten allerdings weiterhin gemäß § 249 Abs. 3 BauGB bis zum 31.12.2030 als privilegierte Vorhaben, auch außerhalb der VR Wind.
Zudem eröffnet § 249 Abs. 4 BauGB Städten und Gemeinden die Möglichkeit, außerhalb der VR Wind mittels kommunaler Bauleitplanung zusätzliche Flächen für Windenergie auszuweisen.
Beurteilung der Zulässigkeit von Freiflächensolarparks
Die Zulässigkeit der Errichtung raumbedeutsamer Freiflächensolarparks richtet sich nach Programmsatz (8) der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie RREP WM in Verbindung mit Programmsatz (9) im Kapitel 5.3 Energie LEP M-V 2016. Das bedeutet, beide Programmsätze gelten additiv.
Vom Programmsatz (8) sind Agri-PV-Anlagen im Sinne der aktuellen Rechtslage nicht umfasst. Hier wird auf die DIN SPEC 91434 und die DIN SPEC 91942 verwiesen, in denen die Anforderungen an die landwirtschaftliche Hauptnutzung bei Planung und Betrieb von Agri-PV-Anlagen definiert sind.
Ebenfalls nicht umfasst von der Steuerung gemäß Programmsatz (8) sind Moor-PV-Anlagen.
Chronologie und Erläuterungen zum Teilfortschreibungsprozess
Der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens erfolgte 2013. Die ersten drei Beteiligungsrunden wurden nach sog. „altem“ Rechtsregime durchgeführt (u.a. Windeignungsgebiete, kategorischer Ausschluss außerhalb, substanziell Raum schaffen).
Ab dem Jahr 2022 erfolgte auf Basis neuer bundes- und landesrechtlicher Rahmenbedingungen die Erarbeitung einer Entwurfskulisse zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie. Dabei wurde zunächst ein regionaler Flächenbeitragswert von 2,1 % bis 2027 angestrebt, eine entsprechende Flächenkulisse wurde in die Öffentlichkeitsbeteiligung gegeben.
Im April 2025 hat die Verbandsversammlung beschlossen, die Vorranggebietskulisse auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4 % bis 2027 auszurichten. Zu diesem Beschluss konnte ebenfalls Stellung genommen werden.
Am 1. Oktober 2025 hat die Verbandsversammlung mit großer Mehrheit den Beschluss über den Abschluss der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie des RREP WM gefasst.
Am 5. Dezember 2025 ist schließlich die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP WM durch Landesverordnung in Kraft getreten. Die Planunterlagen einschließlich der Geodaten können Sie hier abrufen.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang: Die Regionalplanung hat keinen Einfluss auf übergeordnete bundes- oder landespolitische Fragestellungen, wie z.B. das Erfordernis der Energiewende oder die Höhe der Einspeisevergütung. Das gilt auch für Fragestellungen, die im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene behandelt und geregelt werden, wie z.B. Schatten, Schall, konkrete Abstände zur Wohnbebauung und zu Verkehrsinfrastrukturen, Anlagensicherheit, etc.