Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie
Der Regionale Planungsverband Westmecklenburg schreibt aktuell das Kapitel 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM) fort. Die Teilfortschreibung beinhaltet Festlegungen zur räumlichen Steuerung der zukünftigen Energieversorgung in der Planungsregion Westmecklenburg, dazu gehören auch die Windenergiegebiete.
Die Teilfortschreibung muss den seit 2022 geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen. Die bundesgesetzlichen Vorgaben wurden durch das Land Mecklenburg-Vorpommern ergänzt und konkretisiert. So wurden landesweit einheitliche, verbindliche Ausweisungskriterien sowie regionalisierte Flächenbeitragswerte festgelegt. Auf dieser Basis hat der Regionale Planungsverband Westmecklenburg im Juli 2023 ein „Planungskonzept für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie in Westmecklenburg“ verabschiedet und beschlossen, bis 2027 insgesamt 2,1 % seiner Regionsfläche für die Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen.
Die im Jahr 2021 durchgeführte Öffentlichkeitsbeteiligung zum 3. Entwurf wurde aufgrund der o.g. gesetzlichen Änderung beendet. Die zusammenfassende Bewertung der wesentlichen Argument und deren Auswirkungen sind in der Beteiligungsdokumentation aufbereitet.
Am 24.04.2024 hat die Verbandsversammlung beschlossen, den 4. Entwurf einschließlich Umweltbericht für die Öffentlichkeitsbeteiligung freizugeben. Gegenstand des 4. Entwurfs ist lt. Beschluss u.a. eine bis 2027 auszuweisende Windvorrangkulisse in Höhe von 2,1 % der Regionsfläche sowie Regelungen zur räumlichen Steuerung von Solarparks.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde vom 19.06.2024 bis zum 15.09.2024 durchgeführt.
Die Verbandsversammlung hat auf ihrer 74. Sitzung am 9. April 2025 beschlossen, die Abwägung der Stellungnahmen aus der 4. Öffentlichkeitsbeteiligung und damit die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4 % bis 2027 auszurichten.
Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7 %, mit welcher der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1 % zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. Der Staffelungsbeschluss vom 24.04.2024 sowie alle weiteren auf 2,1 % Flächenausweisung abgestellten Beschlüsse wurden hiermit aufgehoben.
Zu diesem Beschluss kann in der Zeit vom 23.06.2025 bis zum 14.07.2025 Stellung genommen werden. Siehe hierzu auch die folgende Bekanntmachung. Weitere Unterlagen gibt es zu diesem Beschluss nicht.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang: Übergeordnete globale, bundes- oder landespolitische Fragestellungen, wie z.B. das Erfordernis der Energiewende oder die Höhe der Einspeisevergütung können nicht mittels der Teilfortschreibung diskutiert, bearbeitet oder geändert werden. Das gilt auch für Fragestellungen, die im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene behandelt und geregelt werden, wie z.B. Schatten, Schall, konkrete Abstände zur Wohnbebauung und zu Verkehrsinfrastrukturen, Anlagensicherheit, etc. – auf all diese Themen hat die Regionalplanung keinen Einfluss.
4. Entwurf
Beteiligungszeitraum: 19.06.2024 bis 15.09.2024
eingereichte Stellungnahmen: offen
Beteiligungsunterlagen
- PDF-Datei: (718 kB)
- PDF-Datei: (4.3 MB)
- PDF-Datei: (2.8 MB)
- PDF-Datei: (3.8 MB)
- PDF-Datei: (19.3 MB)
- PDF-Datei: (773 kB)
verfahrensbegleitende Informationen
- ZIP-Datei: (257 kB)
- PDF-Datei: (3.6 MB)
- PDF-Datei: (6 MB)
- PDF-Datei: (6.2 MB)
3. Entwurf
Beteiligungszeitraum: 31.08.2021 bis 02.11.2021
eingereichte Stellungnahmen: ca. 1.200 Einwendungen
Beteiligungsunterlagen
- PDF-Datei: (597 kB)
- PDF-Datei: (17.2 MB)
- PDF-Datei: (10 MB)
- PDF-Datei: (4.1 MB)
verfahrensbegleitende Informationen
- ZIP-Datei: (196 kB)
- PDF-Datei: (39.2 MB)
- PDF-Datei: (3.5 MB)
- ZIP-Datei: (10.1 MB)
- PDF-Datei: (34.1 MB)
- PDF-Datei: (751 kB)
Abwägung
Aufgrund der Beendigung der dritten Beteiligungsstufe erfolgte eine zusammenfassende Bewertung der wesentlichen Argumente und deren Auswirkungen.
- PDF-Datei: (751 kB)
2. Entwurf
Beteiligungszeitraum: 02/2019 bis 05/2019
eingereichte Stellungnahmen: mehr als 2.500 Einwendungen
Beteiligungsunterlagen
- PDF-Datei: (618 kB)
- PDF-Datei: (5.7 MB)
- PDF-Datei: (3.3 MB)
- PDF-Datei: (3.8 MB)
- PDF-Datei: (3.1 MB)
- PDF-Datei: (48.1 MB)
Abwägung
- PDF-Datei: (334 kB)
- PDF-Datei: (1.3 MB)
- PDF-Datei: (615 kB)
- PDF-Datei: (3.2 MB)
- PDF-Datei: (550 kB)
Abwägungsdokumentation 2. Entwurf Teilfortschreibung
1. Entwurf
Beteiligungszeitraum: 02/2016 bis 05/2016
eingereichte Stellungnahmen: mehr als 2.800 Einwendungen
- PDF-Datei: (16.7 MB)
Beurteilung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen
Die Zulässigkeit von raumbedeutsamen Windenergieanlagen wird im Rahmen eines Fachplanungsverfahrens geprüft. Geht es um die konkrete Errichtung von Windenergieanlagen, führt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) auf Antrag des Investors ein Genehmigungsverfahren auf Basis des Bundesimmissionsschutzgesetzes durch. Geht es um die Ausweisung einer Sonderbaufläche für Windenergie, führt die Gemeinde ein Bauleitplanverfahren auf Basis des Baugesetzbuches durch.
In beiden Fällen werden zahlreiche Aspekte des Vorhabens im Detail geprüft und mehrere Behörden beteiligt, häufig außerdem die Öffentlichkeit.
Die Beurteilung der raumordnungsrechtlichen Zulässigkeit in diesen Verfahren obliegt dabei dem Amt für Raumordnung und Landesplanung Westmecklenburg (AfRL WM) als staatliche Behörde. Rechtsgrundlage dafür ist § 10 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 LPlG M-V.
Maßstab der Beurteilung von Windenergievorhaben durch das AfRL WM sind die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung.
Da im Ergebnis der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15. November 2016 – 3 L 144/11 das RREP WM von 2011 hinsichtlich der Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen insgesamt unwirksam ist, sind diesbezüglich keine verbindlichen Ziele der Raumordnung vorhanden, die der geplanten Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehen.
Mangels einer berücksichtigungsfähigen Konzentrationsflächenplanung oder einer verfestigten belastbaren Vorstufe (Ziele in Aufstellung) können der Errichtung von Windenergieanlagen in Westmecklenburg gegenwärtig durch das AfRL WM keine Belange der Raumordnung entgegengehalten werden. Damit greift aktuell § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, die sogenannte Privilegierung im Außenbereich.