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Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie

Der Regionale Planungsverband Westmecklenburg schreibt seit 2013 das Kapitel 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM) fort. Die Teilfortschreibung beinhaltet Festlegungen zur räumlichen Steuerung der zukünftigen Energieversorgung in der Planungsregion Westmecklenburg, dazu gehören auch die Windenergiegebiete. Ende des Jahres 2021 wurde die Öffentlichkeitsbeteiligung zum 3. Entwurf durchgeführt.

Die neuen bundesgesetzlichen Rahmenbedingungen aus dem Jahr 2022 verändern die Anforderungen an die Teilfortschreibung des Kapitels Energie grundlegend: Die erneuerbaren Energien müssen einen sehr hohen Stellenwert in allen Abwägungsentscheidungen erhalten. Gleichzeitig müssen flächenmäßige Zielmarken (in M-V bspw. 2,1 % der Landesfläche) erreicht werden. Die Verbandsversammlung hat beschlossen, dass diese Zielmarke in der Region Westmecklenburg bis 2027 erreicht werden soll.

Basis für die zukünftige Planung des Planungsverbandes sind die landesweit einheitlichen, verbindlichen Kriterien gemäß Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Infrastruktur und Arbeit M-V vom 07.02.2023. Ergänzt wird der Planungserlass Wind durch die fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums M-V vom 12.04.2023 und 27.06.2023 und die hierin enthaltenen sechs Abwägungskriterien.

Der Regionale Planungsverband Westmecklenburg hat sich u. a. diese Kriterien mit Beschluss der Verbandsversammlung vom 05.07.2023 über den Entwurf des Planungskonzeptes für die Festlegung der Vorranggebiete Windenergie zu eigen gemacht. Gegenwärtig wird der neue Entwurf der Vorranggebiete Windenergie erarbeitet. Die Verbandsversammlung wird auf ihrer nächsten Sitzung am 24.04.2024 den aktuellen Stand der Planung erörtern und möglicherweise weiterführende Beschlüsse fassen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang: Übergeordnete globale, bundes- oder landespolitische Fragestellungen, wie z.B. das Erfordernis der Energiewende oder die Höhe der Einspeisevergütung können nicht mittels der Teilfortschreibung diskutiert, bearbeitet oder geändert werden. Das gilt auch für Fragestellungen, die im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene behandelt und geregelt werden, wie z.B. Schatten, Schall, konkrete Abstände zur Wohnbebauung und zu Verkehrsinfrastrukturen, Anlagensicherheit, etc. – auf all diese Themen hat die Regionalplanung keinen Einfluss.

3. Entwurf

Beteiligungszeitraum: 31.08.2021 bis 02.11.2021
eingereichte Stellungnahmen: ca. 1.200 Einwendungen

Beteiligungsunterlagen

verfahrensbegleitende Informationen

2. Entwurf

Beteiligungszeitraum: 02/2019 bis 05/2019
eingereichte Stellungnahmen: mehr als 2.500 Einwendungen

Beteiligungsunterlagen

Abwägung

Abwägungsdokumentation 2. Entwurf Teilfortschreibung


1. Entwurf

Beteiligungszeitraum: 02/2016 bis 05/2016
eingereichte Stellungnahmen: mehr als 2.800 Einwendungen

Abwägungsdokumentation 1. Entwurf Teilfortschreibung

Beurteilung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen

Die Zulässigkeit von raumbedeutsamen Windenergieanlagen wird im Rahmen eines Fachplanungsverfahrens geprüft. Geht es um die konkrete Errichtung von Windenergieanlagen, führt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) auf Antrag des Investors ein Genehmigungsverfahren auf Basis des Bundesimmissionsschutzgesetzes durch. Geht es um die Ausweisung einer Sonderbaufläche für Windenergie, führt die Gemeinde ein Bauleitplanverfahren auf Basis des Baugesetzbuches durch.

In beiden Fällen werden zahlreiche Aspekte des Vorhabens im Detail geprüft und mehrere Behörden beteiligt, häufig außerdem die Öffentlichkeit.

Die Beurteilung der raumordnungsrechtlichen Zulässigkeit in diesen Verfahren obliegt dabei dem Amt für Raumordnung und Landesplanung Westmecklenburg (AfRL WM) als staatliche Behörde. Rechtsgrundlage dafür ist § 10 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 LPlG M-V.

Maßstab der Beurteilung von Windenergievorhaben durch das AfRL WM sind die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung.

Da im Ergebnis der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15. November 2016 – 3 L 144/11 das RREP WM von 2011 hinsichtlich der Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen insgesamt unwirksam ist, sind diesbezüglich keine verbindlichen Ziele der Raumordnung vorhanden, die der geplanten Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehen.

Mangels einer berücksichtigungsfähigen Konzentrationsflächenplanung oder einer verfestigten belastbaren Vorstufe (Ziele in Aufstellung) können der Errichtung von Windenergieanlagen in Westmecklenburg gegenwärtig durch das AfRL WM keine Belange der Raumordnung entgegengehalten werden. Damit greift aktuell § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, die sogenannte Privilegierung im Außenbereich.