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Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie

Der Regionale Planungsverband Westmecklenburg schreibt seit 2013 das Kapitel 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM) fort. Die Teilfortschreibung beinhaltet Festlegungen zur räumlichen Steuerung der zukünftigen Energieversorgung in der Planungsregion Westmecklenburg, dazu gehören auch Gebiete für die Windenergienutzung. Ende des Jahres 2021 wurde die Öffentlichkeitsbeteiligung zum 3. Entwurf durchgeführt.

Die neuen bundesgesetzlichen Rahmenbedingungen aus dem Jahr 2022 verändern die Anforderungen an die Teilfortschreibung des Kapitels Energie grundlegend. Die erneuerbaren Energien müssen einen sehr hohen Stellenwert in allen Abwägungsentscheidungen erhalten. Im Ergebnis kann die Abwägung der Einwendungen und Hinweise der 3. Stufe der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht mehr auf Basis der alten Gesetzesgrundlagen erfolgen.

Das Land Mecklenburg-Vorpommern ist gegenwärtig dabei, die neuen bundesweiten Vorgaben auf Landesebene zu untersetzen. Dies erfolgt u.a. mittels landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien im Rahmen eines Windenergieerlasses. Dieser Erlass bildet dann die Basis für die zukünftige Planung der Windenergiegebiete.

Der erste Teil des Erlasses mit landesweiten Ausschlusskriterien für besondere Schutzgüter ist bereits vom Kabinett beschlossen und wurde am 20. Februar 2023 im Amtsblatt M-V veröffentlicht. Der zweite Teil mit den Abwägungskriterien wird voraussichtlich im April 2023 folgen.

Nach Vorlage des vollständigen Erlasses im April wird der Regionale Planungsverband Westmecklenburg die Teilfortschreibung Energie auf Basis der neuen Vorgaben weiterführen (siehe Beschluss VV-08/22 der 68. Verbandsversammlung am 30.11.2022) und im Laufe des Jahres einen neuen Entwurf der Windenergiegebiete vorlegen, der den aktuellen Anforderungen entspricht. Beschlossen hat die Verbandsversammlung bereits, dass der Flächenbeitragswert von mindestens 2,1 % der Regionsflächen bis spätestens Ende 2027 in einem Schritt erzielt werden soll. Das gesamträumlich-schlüssige Planungskonzept wird dergestalt modifiziert, dass der Flächenbeitragswert realisiert werden kann.

Die Abwägung der Stellungnahmen aus der dritten Öffentlichkeitsbeteiligung wird unter der Prämisse der neuen Anforderungen abgeschlossen. Es wird sich mindestens eine weitere Beteiligungsstufe anschließen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang: Übergeordnete globale, bundes- oder landespolitische Fragestellungen, wiez.B. das Erfordernis der Energiewende oder die Höhe der Einspeisevergütung können nicht mittels der Teilfortschreibung diskutiert, bearbeitet oder geändert werden. Das gilt auch für Fragestellungen, die im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene behandelt und geregelt werden, wie z.B. Schatten, Schall, konkrete Abstände zur Wohnbebauung und zu Verkehrsinfrastrukturen, Anlagensicherheit, etc. – auf all diese Themen hat die Regionalplanung keinen Einfluss.

3. Entwurf

Beteiligungszeitraum: 31.08.2021 bis 02.11.2021
eingereichte Stellungnahmen: ca. 1.200 Einwendungen

Beteiligungsunterlagen

verfahrensbegleitende Informationen

2. Entwurf

Beteiligungszeitraum: 02/2019 bis 05/2019
eingereichte Stellungnahmen: mehr als 2.500 Einwendungen

Beteiligungsunterlagen

Abwägung

Abwägungsdokumentation 2. Entwurf Teilfortschreibung


1. Entwurf

Beteiligungszeitraum: 02/2016 bis 05/2016
eingereichte Stellungnahmen: mehr als 2.800 Einwendungen

Abwägungsdokumentation 1. Entwurf Teilfortschreibung

Beurteilung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen

Die Zulässigkeit von raumbedeutsamen Windenergieanlagen wird im Rahmen eines Fachplanungsverfahrens geprüft. Geht es um die konkrete Errichtung von Windenergieanlagen, führt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) auf Antrag des Investors ein Genehmigungsverfahren auf Basis des Bundesimmissionsschutzgesetzes durch. Geht es um die Ausweisung einer Sonderbaufläche für Windenergie, führt die Gemeinde ein Bauleitplanverfahren auf Basis des Baugesetzbuches durch.

In beiden Fällen werden zahlreiche Aspekte des Vorhabens im Detail geprüft und mehrere Behörden beteiligt, häufig außerdem die Öffentlichkeit.

Die Beurteilung der raumordnungsrechtlichen Zulässigkeit in diesen Verfahren obliegt dabei dem Amt für Raumordnung und Landesplanung Westmecklenburg (AfRL WM) als staatliche Behörde. Rechtsgrundlage dafür ist § 10 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 LPlG M-V.

Maßstab der Beurteilung von Windenergievorhaben durch das AfRL WM sind die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung.

Da im Ergebnis der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15. November 2016 – 3 L 144/11 das RREP WM von 2011 hinsichtlich der Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen insgesamt unwirksam ist, sind diesbezüglich keine verbindlichen Ziele der Raumordnung vorhanden, die der geplanten Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehen.

Mangels einer berücksichtigungsfähigen Konzentrationsflächenplanung oder einer verfestigten belastbaren Vorstufe (Ziele in Aufstellung) können der Errichtung von Windenergieanlagen in Westmecklenburg gegenwärtig durch das AfRL WM keine Belange der Raumordnung entgegengehalten werden. Damit greift aktuell § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, die sogenannte Privilegierung im Außenbereich.